Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 16
§ 16 – stag
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.
Kurz erklärt
- Die Einbürgerung wird durch die Aushändigung einer Urkunde wirksam.
- Die Urkunde wird von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erstellt.
- Vor der Aushändigung muss ein feierliches Bekenntnis abgelegt werden.
- Das Bekenntnis beinhaltet die Achtung des Grundgesetzes und der Gesetze Deutschlands.
- Die Urkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier übergeben werden.