Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 16

§ 16 – stag

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Einbürgerung wird durch die Aushändigung einer Urkunde wirksam.
  • Die Urkunde wird von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erstellt.
  • Vor der Aushändigung muss ein feierliches Bekenntnis abgelegt werden.
  • Das Bekenntnis beinhaltet die Achtung des Grundgesetzes und der Gesetze Deutschlands.
  • Die Urkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier übergeben werden.