Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 38a
§ 38a – stag
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen dürfen nicht elektronisch ausgestellt werden.
- Es ist keine digitale Form für diese Urkunden erlaubt.
- Die Ausstellung muss in physischer Form erfolgen.
- Elektronische Dokumente sind in diesem Bereich nicht zulässig.
- Staatsangehörigkeitsurkunden müssen traditionell erstellt werden.