Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 38a

§ 38a – stag

Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen dürfen nicht elektronisch ausgestellt werden.
  • Es ist keine digitale Form für diese Urkunden erlaubt.
  • Die Ausstellung muss in physischer Form erfolgen.
  • Elektronische Dokumente sind in diesem Bereich nicht zulässig.
  • Staatsangehörigkeitsurkunden müssen traditionell erstellt werden.