Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 39

§ 39 – stag

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Regelungen erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Einbürgerungs- und Verzichtsurkunde.
  • Auch die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist betroffen.
  • Zudem geht es um den Staatsangehörigkeitsausweis.
  • Die Regelungen müssen vom Bundesrat genehmigt werden.