Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 39
§ 39 – stag
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Regelungen erlassen.
- Diese Regelungen betreffen die Einbürgerungs- und Verzichtsurkunde.
- Auch die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist betroffen.
- Zudem geht es um den Staatsangehörigkeitsausweis.
- Die Regelungen müssen vom Bundesrat genehmigt werden.