Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 13
§ 13 – stag
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Kurz erklärt
- Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder können eingebürgert werden.
- Der Antrag muss gestellt werden, wenn sie im Ausland leben.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
- Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Diese Voraussetzungen sind in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegt.