Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 14
§ 14 – stag
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
Kurz erklärt
- Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eingebürgert werden, wenn sie Bindungen zu Deutschland haben.
- Die Einbürgerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines Deutschen können ebenfalls eingebürgert werden.
- Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt eines der Partner im Ausland im öffentlichen Interesse ist.
- Bindungen an Deutschland sind entscheidend für die Einbürgerung.