Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 26

§ 26 – stag

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen: Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen, normal normal Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass keine Bedenken gegen die Genehmigung der Verzichtserklärung bestehen. normal normal normal arabic Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verzichtende seit mindestens zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder normal normal als Wehrpflichtiger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat. normal normal normal arabic (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde. (4) Der Verzicht eines volljährigen Deutschen, der nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für den in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist, kann nur von einer vertretungsberechtigten Person und nur mit Genehmigung des deutschen Betreuungsgerichts erklärt werden. Der Verzicht eines minderjährigen Deutschen kann nur von seinem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts erklärt werden. Ist der Minderjährige handlungsfähig nach § 34 Satz 1, bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung.

Kurz erklärt

  • Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten hat, und muss dies schriftlich tun.
  • Die Erklärung zum Verzicht muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wobei bestimmte Personen wie Beamte und Soldaten davon ausgeschlossen sind, solange sie im Dienst sind.
  • Der Verzicht kann nicht genehmigt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland lebt oder noch Wehrdienst leisten muss, es sei denn, er hat seit mindestens zehn Jahren im Ausland gelebt oder dort Wehrdienst geleistet.
  • Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Behörde.
  • Bei geschäftsunfähigen oder minderjährigen Deutschen muss der Verzicht durch einen Vertreter und mit Genehmigung des Gerichts erklärt werden.