Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 79

§ 79 – Eisenbahninfrastrukturbeirat

(1) Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten, normal normal der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. normal normal normal arabic Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. (2) Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.

Kurz erklärt

  • Der Eisenbahninfrastrukturbeirat berät die Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben und Berichten.
  • Er kann Vorschläge für die Schwerpunkte der Regulierungsbehörde machen.
  • Der Beirat hat das Recht, Informationen und Stellungnahmen von der Regulierungsbehörde einzuholen.
  • Die Regulierungsbehörde muss auf die Anfragen des Beirats antworten.
  • Bei wichtigen Entscheidungen hört die Regulierungsbehörde den Beirat vorher an, auch schriftlich.