Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
29. August 2016
§ 54
§ 54 – Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder normal die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. normal arabic Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
Kurz erklärt
- Der endgültige Netzfahrplanentwurf muss feststehen.
- Der Betreiber der Schienenwege muss sofort ein Angebot zur Vereinbarung abgeben.
- Alternativ kann der Betreiber auch die Ablehnung des Antrags mitteilen.
- Die Mitteilung erfolgt an den Zugangsberechtigten.
- Das Angebot muss innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.