Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 54

§ 54 – Nutzungsvertrag

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder normal die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. normal arabic Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

Kurz erklärt

  • Der endgültige Netzfahrplanentwurf muss feststehen.
  • Der Betreiber der Schienenwege muss sofort ein Angebot zur Vereinbarung abgeben.
  • Alternativ kann der Betreiber auch die Ablehnung des Antrags mitteilen.
  • Die Mitteilung erfolgt an den Zugangsberechtigten.
  • Das Angebot muss innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.