Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 78

§ 78 – Gutachten der Monopolkommission

(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt, normal die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht, normal die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und normal zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. normal arabic Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.

Kurz erklärt

  • Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten über den Wettbewerb im Eisenbahnsektor.
  • Das Gutachten bewertet, ob ein wirksamer Wettbewerb besteht und würdigt die Anwendung des Eisenbahnrechts.
  • Es behandelt auch aktuelle wettbewerbspolitische Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen.
  • Das Gutachten wird der Bundesregierung übergeben, die es dann den gesetzgebenden Körperschaften vorlegt.
  • Die Veröffentlichung des Gutachtens erfolgt gleichzeitig mit der Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften.