Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 72

§ 72 – Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, normal normal die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, normal normal die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, normal normal die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages, normal normal die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen, normal normal die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und normal normal die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1. normal normal normal arabic Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.

Kurz erklärt

  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen die Regulierungsbehörde über geplante Entscheidungen zur Zuweisung von Zugtrassen und Mindestzugangspaketen informieren, wenn Anträge abgelehnt werden.
  • Dies gilt auch für Entscheidungen über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Ablehnung von Rahmenverträgen.
  • Änderungen der Nutzungsbedingungen für Schienennetze und Serviceeinrichtungen müssen ebenfalls der Regulierungsbehörde mitgeteilt werden.
  • Teilweise Ablehnungen, die einvernehmlich im Rahmen bestimmter Verfahren erfolgen, sind von dieser Informationspflicht ausgenommen.
  • Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur Art der Mitteilungen festlegen, und die Informationspflicht entfällt bei genehmigungspflichtigen Entgelten.