EREGG – eregg
Inhaltsübersicht –
Kapitel 1 S2 Allgemeine Bestimmungen auto S2 col1 8* justify col2 72* § 1 1 col1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 col2 § 2 1 col1 Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben 1 col2 § 2a 1 Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Ei…
§ 1 – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die Struktur der Eisenbahnen, normal normal den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen, normal normal den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2, normal normal den Zugang zu Werksbahne…
§ 2 – Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben
(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder normal normal auf Netzen, die n…
§ 2a – Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
(1) Nicht anzuwenden sind für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen das Kapitel 3, normal für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4,…
§ 2b – Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen
(1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen. (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Leistun…
§ 3 – Ziele der Regulierung
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind: die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen; normal normal die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines…
§ 4 – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 5 – Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 6 – Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 7 – Getrennte Rechnungslegung
(1) Eisenbahnen müssen ungeachtet ihrer Rechtsform für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und für den Betrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils gesonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufstellen und in entsprechender Anwendung de…
§ 8 – Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen
(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss rechtlich getrennt sein von Eisenbahnverkehrsunternehmen, normal normal in vertikal integrierten Unternehmen von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens. normal normal normal arabic (2) In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bere…
§ 8a – Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen in Bezug auf wesentliche Funktionen
(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein. (2) Ein Be…
§ 8b – Unparteilichkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung und der Erneuerungsplanung müssen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt werden. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur von dem Personal des Betreibers von Eisenbahnanlagen getroffen werden, d…
§ 8c – Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen
(1) Entstehen keine Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen A…
§ 8d – Finanzielle Transparenz
(1) Die Einnahmen aus dem Betrieb von Eisenbahnanlagen, einschließlich Zuwendungen durch öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber von Eisenbahnanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich der Bedienung …
§ 8e – Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitgliedstaaten in einem europäischen Netzwerk zusammen, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf den Ausbau der …
§ 9 – Geschäftsplan des Betreibers von Eisenbahnanlagen
(1) Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen hat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur unter gleichzeitiger Wah…
§ 10 – Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und an…
§ 10a – Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen
(1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte gilt § 31a, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) F…
§ 11 – Zugang zu Leistungen
(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen. (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die L…
§ 12 – Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung
(1) Wird ein Betreiber einer der in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und h aufgeführten Serviceeinrichtungen unmittelbar oder mittelbar von einem Unternehmen kontrolliert, das auch auf einem inländischen Schienenverkehrsmarkt tätig ist, für den die betreffende Serviceeinrichtung genutzt wir…
§ 13 – Serviceeinrichtungen
(1) Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgelegten angemessenen Frist beantwortet werden. Das Angebot des Betreibers einer Serviceeinrichtung kann …
§ 14 – Zugang zu weiteren Leistungen
(1) Erbringt ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder normal ein Betreiber von Eisenbahnanlagen normal arabic Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen…
§ 15 – Werksbahnen
§ 16 – Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
§ 17 – Umfang der Marktüberwachung
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwachung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten durch. Die Regulierungsbehörde kann darüber …
§ 18 – Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
§ 19 – Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat nach Konsultation mit den Zugangsberechtigten nach Absatz 2 Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen. Für das Transeuropäische Eisenbahnnetz und Schienenwege, die unmittelbar Anschluss an das Ausland haben, sind die Schienennetz-Nutz…
§ 20 – Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
§ 21 – Vereinbarungen zur Betriebssicherheit
§ 22 – Eintritt eines Drittunternehmens
§ 23 – Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
§ 24 – Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege
§ 25 – Anreizsetzung
(1) Für die Dauer einer Regulierungsperiode hat ein Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde das Ausgangsniveau der Gesamtkosten in Euro und die zugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilometern bezogen auf das Basisjahr darzulege…
§ 26 – Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
§ 27 – Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
§ 28 – Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
(1) Der Inflationsfaktor bestimmt sich nach dem Mittelwert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte für die Veränderung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte. Hierfür wird für jedes Jahr der Mittelwert der Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte aus den vorausgegangenen fünf Jah…
§ 29 – Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem Betreiber der Schienenwege
§ 30 – Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
§ 31 – Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
§ 31a – Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen
(1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten. (2) Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers de…
§ 32 – Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen. (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung …
§ 33 – Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
§ 34 – Entgeltgrundsätze
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen. (2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Servic…
§ 35 – Besondere Bedingungen bei Entgelten
(1) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit der Schienenwegkapazität auf dem bestimmbaren Schienenwegabschnitt in Zeiten der Überlastung durch Entgelterhöhungen widerspiegelt. (2) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können geändert werden, um d…
§ 36 – Ausgestaltung der Entgelte
(1) Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm entstehenden Kosten vollständig decken kann, sind Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten …
§ 37 – Ausgestaltung der Entgelte für Eisenbahnanlagen und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Kostendeckungsbericht
(1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Sat…
§ 38 – Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege
§ 39 – Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
§ 40 – Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
§ 41 – Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
§ 42 – Rechte an Schienenwegkapazität
(1) Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegkapazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegkapazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. (2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegkapaz…
§ 43 – Rechte an und Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
(1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten in der Serviceeinrichtung zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. (2) Jeder Handel mi…
§ 44 – Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
§ 45 – Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
(1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 b…
§ 46 – Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darlegung …
§ 47 – Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen im Inland ist verpflichtet, im Interesse einer wirksamen Schaffung von Kapazitäten und Zuweisung von Zugtrassen mit anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen im Inland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch fü…
§ 48 – Anforderungen an Zugangsberechtigte
(1) Ein Betreiber der Schienenwege kann mit Rücksicht auf berechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein und müssen in d…
§ 49 – Rahmenvertrag
(1) Zwischen einem Betreiber der Schienenwege und einem Zugangsberechtigten kann ein Rahmenvertrag geschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen die Merkmale der vom Zugangsberechtigten zu beantragenden und ihm zuzuweisenden Schienenwegkapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanper…
§ 49a – Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen
(1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Er…
§ 50 – Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den im Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.1…
§ 51 – Antragstellung
(1) Die Zuweisung von Schienenwegkapazität hat der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schienenwege zu beantragen, dessen Netz genutzt werden soll. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr. Zur Nutzun…
§ 52 – Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben. (2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in den in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen…
§ 52a – Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schienenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchgeführt werden. Di…
§ 53 – Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss spätestens vier Monate nach Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf erstellen. Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von mindestens einem Mon…
§ 54 – Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder normal die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. normal arabic Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. …
§ 55 – Überlastete Schienenwege
§ 56 – Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss über Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das Angebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich nur innerhalb von einem Arbeitstag ann…
§ 57 – Besondere Schienenwege
§ 58 – Kapazitätsanalyse
§ 59 – Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schienenwege nach Konsultation der Nutzer der betroffenen überlasteten Schienenwege nach Absatz 2 der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde einen Plan zur Erhöhung der Schienenweg…
§ 60 – Nutzung von Zugtrassen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen festlegen, anhand derer er dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von vereinbarten Zugtrassen bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung trägt. (2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtr…
§ 61 – Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
(1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen. (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte mög…
§ 62 – Sondermaßnahmen bei Störungen
(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind,…
§ 66 – Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen. (2) Ist ein Verband im Sin…
§ 67 – Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
§ 68 – Entscheidungen der Regulierungsbehörde
(1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu fordert sie von den Betroffenen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fal…
§ 69 – Gebühren und Auslagen
§ 70 – Überwachung der Entflechtungsvorschriften
(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betreiber der Schienenwege, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur Entflechtung, zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach d…
§ 71 – Berichtspflichten
§ 72 – Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweis…
§ 73 – Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, normal normal einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, normal normal sechs Wochen die beabsich…
§ 74 – Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
§ 75 – Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union
(1) Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht personenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umgesetzten Rechts der Europäischen Union für den…
§ 76 – Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 77 – Beschlusskammern
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlusskammern. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Entscheidungen der Marktüberwachung nach § 17, normal für die Erhebung von Gebühren und Auslagen und normal für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünften, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleistungen nach § …
§ 77a – Gerichtliches Verfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt. (3) Im Falle einer Entscheidung der Regu…
§ 78 – Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt, normal die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht, normal die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt…
§ 79 – Eisenbahninfrastrukturbeirat
(1) Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten, normal normal der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. normal normal normal arabic Er ist g…
§ 80 – Übergangsvorschriften
(1) Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis …
Anlage 1 – Verzeichnis der Eisenbahnanlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2111; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gl…
Anlage 2 – (zu den §§ 10 bis 14)Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2112; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn; normal normal b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität; normal n…
Anlage 3 – (zu § 19)Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2113; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten: Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zuga…
Anlage 4 – (zu den §§ 25 bis 27)Anreizsetzung
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2114 - 2115; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Anlage 4 verdeutlicht die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Anreizsetzung. Durchführung der Anreizsetzung Grundsätze normal normal Die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nac…
Anlage 5 – (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, e…
Anlage 6 – (zu § 34 Absatz 4)Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission
Anlage 7 – (zu § 36 Absatz 2 und § 39)Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2118 - 2119; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absat…