§ 48 – Anforderungen an Zugangsberechtigte
(1) Ein Betreiber der Schienenwege kann mit Rücksicht auf berechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität vorsehen. (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 41 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
Kurz erklärt
- Betreiber von Schienenwegen können Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen.
- Diese Anforderungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
- Die Anforderungen müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden.
- Es darf nur eine angemessene Finanzgarantie und die Fähigkeit zur Antragstellung gefordert werden.
- Bestimmungen aus der Richtlinie 2012/34/EU haben Vorrang vor diesen Regelungen.