Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 77a

§ 77a – Gerichtliches Verfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt. (3) Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und normal die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. normal arabic Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Es gibt kein Vorverfahren gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, außer bei Gebühren und Auslagen.
  • Berufung und Beschwerde gegen Urteile des Verwaltungsgerichts sind in vielen Fällen ausgeschlossen.
  • Ausnahmen gelten für Beschwerden über die Nichtzulassung der Revision und bestimmte Beschlüsse über den Rechtsweg.
  • Bestimmte Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auch auf Beschwerden über den Rechtsweg Anwendung.