Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
29. August 2016
§ 11
§ 11 – Zugang zu Leistungen
(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen. (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen. (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
Kurz erklärt
- Betreiber von Eisenbahnanlagen müssen allen Zugangsberechtigten Mindestzugangspakete anbieten.
- Die Bedingungen für diese Leistungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
- Betreiber von Serviceeinrichtungen müssen ebenfalls Leistungen für Zugangsberechtigte bereitstellen.
- Auch hier gelten die gleichen Anforderungen an die Bedingungen.
- Eine Ausnahme besteht, wenn ein spezifischer Durchführungsrechtsakt der EU andere Regelungen trifft.