Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 45

§ 45 – Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze

(1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen. (2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Kurz erklärt

  • Die Entgelte für das Mindestzugangspaket der Schienenwege müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
  • Die Genehmigung erfolgt, wenn die Entgelte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Wenn die Entgelte nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Regulierungsbehörde Anpassungen vornehmen.
  • Der Betreiber darf nur die genehmigten Entgelte für das Mindestzugangspaket verwenden.
  • Bei unwirksamen Entgeltvereinbarungen gilt das genehmigte Entgelt als vereinbart.