Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 73

§ 73 – Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, normal normal einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, normal normal sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, normal normal sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, normal normal sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und normal normal sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7 normal normal normal arabic ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen. (2) Vor Ablauf der Frist kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und normal normal treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft. normal normal normal arabic Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und normal normal in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist. normal normal normal arabic § 68 bleibt unberührt. (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus, ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, normal normal treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, normal normal sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen. normal normal normal arabic (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.

Kurz erklärt

  • Die Regulierungsbehörde hat Fristen, um Entscheidungen über Eisenbahninfrastruktur zu treffen oder abzulehnen.
  • Entscheidungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können abgelehnt werden.
  • Vor Ablauf der Frist können Unternehmen Entwürfe als rechtlich nicht bindend kommunizieren.
  • Wenn die Behörde ihr Ablehnungsrecht ausübt, treten bestimmte Bedingungen nicht in Kraft.
  • Die Behörde kann auf eine Mitteilung verzichten, wenn keine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erwarten ist.