Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 14

§ 14 – Zugang zu weiteren Leistungen

(1) Erbringt ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder normal ein Betreiber von Eisenbahnanlagen normal arabic Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden. (2) Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber von Eisenbahnanlagen oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. Beschließt der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden. (3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Serviceeinrichtungen und Eisenbahnanlagen müssen Zusatzleistungen unter fairen, transparenten Bedingungen anbieten.
  • Diese Bedingungen gelten für alle Zugangsberechtigten, die solche Leistungen anfragen.
  • Die Pflicht zur Bereitstellung gilt nur an Standorten, wo die Leistungen angeboten werden.
  • Zugangsberechtigte können auch um weitere Nebenleistungen bitten, aber der Betreiber ist nicht verpflichtet, diese zu erbringen.
  • Wenn der Betreiber entscheidet, solche Nebenleistungen anzubieten, müssen auch diese zu fairen und transparenten Bedingungen bereitgestellt werden.