Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 66

§ 66 – Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben

(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen. (2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn der Verband rechtsfähig ist, normal normal es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und normal normal der Verband a) als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat, normal normal b) seit mindestens einem Jahr besteht und normal normal c) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des Satzes 2. (3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann. (4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, normal normal der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, normal normal die darin festgelegten Kriterien, normal normal das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, normal normal die Entgeltregelung, normal normal die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, normal normal die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, normal normal die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13, normal normal Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, normal normal Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und normal normal die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Zugangsberechtigte können die Regulierungsbehörde anrufen, wenn sie sich diskriminiert oder in ihren Rechten verletzt fühlen.
  • Verbände können Beschwerden einreichen, wenn sie der Meinung sind, dass die Rechte der Kunden im Personen- oder Güterverkehr nicht gewahrt werden.
  • Verbände müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um beschwerdeberechtigt zu sein, wie z.B. Rechtsfähigkeit und eine Mindestanzahl an Mitgliedern.
  • Wenn keine Einigung über den Zugang oder einen Rahmenvertrag erzielt wird, kann die Regulierungsbehörde die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens überprüfen.
  • Überprüfungen können verschiedene Aspekte betreffen, wie Nutzungsbedingungen, Entgelte und Verkehrsmanagemententscheidungen.