Anlage 5 – (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2; normal die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung; normal nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien; normal die Anreize nach § 29 Absatz 2; normal Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen; normal die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Regulierungsvereinbarung legt Details zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen fest.
- Sie beschreibt die Zahlungsmodalitäten für Infrastrukturleistungen und deren Instandhaltung.
- Nutzerorientierte Leistungsvorgaben werden in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien definiert.
- Es werden Anreize gemäß § 29 Absatz 2 festgelegt.
- Mindestanforderungen an die Berichterstattung der Betreiber und die Laufzeit der Vereinbarung werden geregelt.