Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 8

§ 8 – Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen

(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss rechtlich getrennt sein von Eisenbahnverkehrsunternehmen, normal normal in vertikal integrierten Unternehmen von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens. normal normal normal arabic (2) In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. Betreiber von Eisenbahnanlagen sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. (3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in folgenden Positionen tätig sein: als Mitglied des Vorstands eines Betreibers von Eisenbahnanlagen und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, normal normal als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen eines Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, normal normal als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers von Eisenbahnanlagen und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist, oder normal normal als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstands dieses Betreibers von Eisenbahnanlagen. normal normal normal arabic (4) In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen haben, nicht gewährt werden eine leistungsbezogene Vergütung von einer anderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen oder normal normal Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind. normal normal normal arabic Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen. (5) Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers von Eisenbahnanlagen beschränkt werden. Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden. (6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben. (7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Eisenbahnanlagen und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt. (8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Eisenbahnanlagen müssen rechtlich von Eisenbahnverkehrsunternehmen getrennt sein und dürfen nicht von anderen Unternehmensbereichen beeinflusst werden.
  • Die Führungskräfte der Betreiber müssen unparteiisch handeln, insbesondere bei Konflikten zwischen den Interessen von Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen, und interne Regelungen zur Vermeidung von Einflussnahme müssen veröffentlicht werden.
  • Personen dürfen nicht gleichzeitig in Führungspositionen bei Betreibern von Eisenbahnanlagen und Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig sein.
  • Mitglieder des Vorstands von Betreibern dürfen keine leistungsbezogene Vergütung von anderen Einheiten im vertikal integrierten Unternehmen erhalten, sondern nur Anreize, die die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems betreffen.
  • Der Zugang zu sensiblen Informationen muss auf befugtes Personal des Betreibers beschränkt sein, und andere Einheiten dürfen keinen Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen in entscheidenden Positionen haben.