§ 8e – Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitgliedstaaten in einem europäischen Netzwerk zusammen, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union, normal normal die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, normal normal den Austausch bewährter Praktiken, normal normal die Überwachung und den Vergleich der Leistungen, normal normal den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU, normal normal die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und normal normal die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47. normal normal normal arabic Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.
Kurz erklärt
- Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit anderen europäischen Infrastrukturbetreibern zusammen.
- Ziel ist die Verbesserung der Eisenbahndienste in der EU.
- Es finden regelmäßige Treffen zur Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur statt.
- Das Netzwerk fördert den Austausch bewährter Praktiken und die Überwachung der Leistungen.
- Die Koordination beeinflusst nicht die Rechte der Zugangsberechtigten oder die Befugnisse der Regulierungsbehörde.