Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 9

§ 9 – Geschäftsplan des Betreibers von Eisenbahnanlagen

(1) Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen hat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen sorgt dafür, dass Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäftsplans durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen die für das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen erhalten. Sie haben durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des Geschäftsplans im Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 zu äußern. Der Regulierungsbehörde und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Geschäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen. (1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betreiber der Schienenwege, der einen Netzbeirat nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbeirates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Geschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt. (2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4 bezieht sich auf den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Infrastrukturkapazität, normal normal den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben der qualifizierten Regulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29 und 30 sowie der Anreize nach § 25, normal normal den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19, normal normal Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, normal normal sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen. normal normal normal arabic (3) Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht in Absprache mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordinierung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätigkeiten. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Paragrafen berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Eisenbahnanlagen müssen einen Geschäftsplan erstellen, der Investitionen und Finanzierungen umfasst und die Infrastruktur effizient nutzt.
  • Zugangsberechtigte müssen vor der Annahme des Plans wichtige Informationen erhalten und können sich dazu äußern.
  • Betreiber mit einem Netzbeirat müssen diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu ihrem Geschäftsplan geben.
  • Die Koordinierung der Infrastrukturbedarfe erfolgt jährlich und betrifft verschiedene Aspekte wie Erhaltung, Ausbau und Qualität der Dienstleistungen.
  • Der Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht Leitlinien zur Koordinierung und einen Überblick über die Aktivitäten auf seiner Website.