Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 31a

§ 31a – Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen

(1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten. (2) Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und normal in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann. normal arabic (3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Personenbahnsteigen und Laderampen müssen die Entgelte für das Mindestzugangspaket in Euro pro Nutzung angeben.
  • Das Entgelt deckt alle Leistungen des Mindestzugangspakets ab.
  • Die Entgelte müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
  • Die Genehmigung erfolgt, wenn die Entgelte bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Es dürfen keine anderen Entgelte als die genehmigten vereinbart werden.