Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 32

§ 32 – Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung

(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen. (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder normal einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. normal arabic (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.

Kurz erklärt

  • Die Entgelte für den Schienenzugang und Leistungen in Serviceeinrichtungen dürfen die Kosten plus einen angemessenen Gewinn nicht überschreiten.
  • Betreiber müssen die Entgelte angemessen, nichtdiskriminierend und transparent festlegen.
  • Entgelte sind unangemessen, wenn sie die Kosten erheblich übersteigen oder bestimmten Nutzern Vorteile ohne sachlichen Grund gewähren.
  • Die Regelungen gelten nicht für Betreiber von Wartungseinrichtungen.
  • Die Vorschriften sollen faire Wettbewerbsbedingungen im Schienenverkehr sicherstellen.