§ 80 – Übergangsvorschriften
(1) Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam. (2) Abweichend von § 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen. (3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023. (4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten. (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Unbefristete Befreiungen von der getrennten Rechnungslegung verlieren am 2. September 2021 ihre Gültigkeit; befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Frist wirksam.
- Vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen bleiben bis zur Fälligkeit gültig, wenn sie zu Marktsätzen vergeben wurden; andernfalls müssen die Verträge innerhalb von 12 Monaten angepasst werden.
- Die Regelungen zu Nutzungsbedingungen und Entgelten für Personenbahnhöfe und Laderampen gelten ab der nächsten Änderung, spätestens jedoch ab der Fahrplanperiode 2022/2023.
- Betreiber von Personenbahnhöfen übernehmen die Rechte und Pflichten aus bestehenden Vereinbarungen, wenn diese Eisenbahnanlagen betreffen.
- Entscheidungen der Regulierungsbehörde vor dem 18. Juni 2021 unterliegen nicht den neuen Regelungen gemäß § 77a Absatz 3.