Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 29

§ 29 – Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. (2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen. (3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann. (4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sorgt für die einheitliche Umsetzung des Gesetzes.
  • Es entscheidet über Rückübertragungsanträge von Vermögenswerten, die treuhänderisch verwaltet werden.
  • Ab dem 1. Januar 2004 entscheidet das Amt über vermögensrechtliche Ansprüche gemäß dem Gesetz.
  • Auf Anfrage kann das Amt auch Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden, abschließen.
  • Das Amt veröffentlicht erforderliche Informationen im Bundesanzeiger im Rahmen des Aufgebotsverfahrens.