Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 28

§ 28 – Übergangsregelungen

(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen. (2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.

Kurz erklärt

  • Bis die unteren Landesbehörden eingerichtet sind, übernehmen die Landratsämter oder Stadtverwaltungen die Aufgaben des Gesetzes.
  • Anmeldungen, die gemäß der Anmeldeverordnung eingereicht werden, müssen von diesen Ämtern bearbeitet werden.
  • Die Regelung offener Vermögensfragen erfolgt nach der Bildung der unteren Landesbehörden.
  • Die Länder haben die Möglichkeit, die Aufgaben dauerhaft von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen durchführen zu lassen.
  • Die Zuständigkeit kann also auch langfristig bei den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen bleiben.