Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 22
§ 22 – Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde hat weiterhin Befugnisse.
- Diese Befugnisse basieren auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
- Es können auch zusätzliche Anordnungen getroffen werden.
- Die Bestimmungen dieses Gesetzes ändern nichts an diesen Befugnissen.
- Die Regelungen des Gesetzes sind nicht abschließend.