Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 22

§ 22 – Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde hat weiterhin Befugnisse.
  • Diese Befugnisse basieren auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Es können auch zusätzliche Anordnungen getroffen werden.
  • Die Bestimmungen dieses Gesetzes ändern nichts an diesen Befugnissen.
  • Die Regelungen des Gesetzes sind nicht abschließend.