§ 11 – stag
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, normal normal 1a. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist, normal normal nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt oder normal normal der Ausländer a) gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder normal normal b) durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
Kurz erklärt
- Die Einbürgerung eines Ausländers ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass er gegen die demokratische Grundordnung oder die Sicherheit Deutschlands arbeitet oder gearbeitet hat.
- Dies gilt auch, wenn der Ausländer Gewalt anwendet oder plant, um die Interessen Deutschlands zu gefährden.
- Der Ausländer kann die Einbürgerung dennoch beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass er sich von solchen Bestrebungen abgewandt hat.
- Weitere Ausschlussgründe sind falsche Angaben bei der Einbürgerung, schwerwiegende Ausweisungsinteressen oder die Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
- Diese Regelungen gelten auch für bestimmte Ausländer und Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis.