Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
Anlage 2

Anlage 2 – (zu den §§ 10 bis 14)Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2112; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn; normal normal b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität; normal normal c) die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen; normal normal d) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen; normal normal e) die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden; normal normal f) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind. normal normal normal alpha normal normal Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt: a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf; normal normal b) Güterterminals; normal normal c) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen; normal normal d) Abstellgleise; normal normal e) Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen; normal normal f) andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen; normal normal g) See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr; normal normal h) Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre; normal normal i) Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist; normal normal j) Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes. normal normal normal alpha normal normal Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen: a) Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes; normal normal b) Vorheizen von Personenzügen; normal normal c) kundenspezifische Verträge über aa) die Überwachung von Gefahrguttransporten, normal normal bb) die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen: a) Zugang zu Telekommunikationsnetzen; normal normal b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen; normal normal c) technische Inspektion der Fahrzeuge; normal normal d) Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen; normal normal e) Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Mindestzugangspaket umfasst die Bearbeitung von Anträgen zur Zuweisung von Schienenwegkapazität und das Recht zur Nutzung dieser Kapazität.
  • Es beinhaltet die Nutzung von Eisenbahnanlagen, Zugsteuerung und die Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen.
  • Zugang wird auch zu verschiedenen Serviceeinrichtungen wie Personenbahnhöfen, Güterterminals und Wartungseinrichtungen gewährt.
  • Zusatzleistungen können die Bereitstellung von Fahrstrom, Vorheizen von Zügen und spezielle Verträge für Gefahrguttransporte umfassen.
  • Nebenleistungen beinhalten Zugang zu Telekommunikationsnetzen, technische Inspektionen der Fahrzeuge und Fahrscheinverkauf in Bahnhöfen.