Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. August 2016
§ 61

§ 61 – Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten

(1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen. (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt werden. (3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der Schienenwege verlangen, dass ihr die Informationen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

Kurz erklärt

  • Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke muss bei der Erstellung des Netzfahrplans berücksichtigt werden.
  • Der Betreiber der Schienenwege plant Instandhaltungsarbeiten so, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig gestört werden.
  • Bei außerplanmäßigen Instandhaltungsarbeiten muss der Betreiber die Zugangsberechtigten schnell informieren.
  • Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass der Betreiber auch ihr Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität bereitstellt.
  • Ziel ist es, die Auswirkungen auf den Zugangsverkehr zu minimieren.