§ 49a – Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen
(1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. (2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind und normal die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist. normal arabic (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.
Kurz erklärt
- Der Betreiber der Schienenwege muss schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Genehmigung von Rahmenverträgen bei der Regulierungsbehörde stellen.
- Dem Antrag sind bestimmte Dokumente beizufügen, die nicht öffentlich zugänglich sind, sowie Ergebnisse von Prüfungen.
- Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags und informiert über fehlende oder falsche Unterlagen.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn alle Anforderungen erfüllt sind und die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gegeben ist.
- Wenn innerhalb von zwei Monaten keine Entscheidung getroffen wird, gilt der Antrag als genehmigt.