§ 17 – Umfang der Marktüberwachung
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwachung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten durch. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebungen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangsberechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Aufwands durchführen. (2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbesondere die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrichtungen, normal normal die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor, insbesondere in Bezug auf a) die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrichtungen und Nebenleistungen, normal normal b) die Kapazitätszuweisung, normal normal c) getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen, normal normal d) die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der Schienenverkehrsdienste, normal normal e) die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge, normal normal f) die Erteilung von Genehmigungen, normal normal g) den Grad der Marktöffnung, normal normal h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor sowie normal normal i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste, normal normal j) die Entwicklung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen und deren Leistungen, normal normal normal alpha normal normal Pilotprojekte nach § 52a; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen Pilotprojekten gegebenenfalls Anpassungen des Rechtsrahmens vor, um neue Fahrplankonzepte dauerhaft zu ermöglichen. normal normal normal arabic (3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen nach Anlage 2, normal normal die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schienenpersonenverkehr, normal normal den Zustand der Eisenbahnanlagen und der Personenbahnhöfe, normal normal die Nutzung der Zugangsrechte, normal normal Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienenverkehrsdiensten, normal normal Infrastrukturbeschränkungen und normal normal die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden, normal normal Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen. normal normal normal arabic (4) Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden vorliegende Informationen über die Zugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen. Diese stellen der Regulierungsbehörde die Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Genehmigungsbehörden informieren die Regulierungsbehörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenommen oder beendet haben oder die den Unternehmensnamen oder -sitz geändert haben. (5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung unter Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich die erforderlichen Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereit. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft. (7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer angemessenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wochen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung Stellung nehmen.
Kurz erklärt
- Die Regulierungsbehörde überwacht den Markt im Eisenbahnsektor, um Transparenz und die Ziele des Gesetzes zu gewährleisten.
- Sie untersucht die Nutzung von Schienennetzen, Preise, Investitionen und die Qualität der Schienenverkehrsdienste.
- Die Behörde kann von Eisenbahnen und Zugangsberechtigten Daten und Auskünfte anfordern, um die Marktbedingungen zu analysieren.
- Genehmigungsbehörden müssen der Regulierungsbehörde Informationen über Eisenbahnen bereitstellen, die in ihrem Bereich tätig sind.
- Jährlich werden Informationen über die Schienenutzung und Marktbedingungen an die Europäische Kommission übermittelt.