Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 35c

§ 35c – Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz

Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 35a und 35b bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen gelten für Ansprüche und Anwartschaften bis zur ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages.
  • Betroffen sind Mitglieder des Deutschen Bundestages, ehemalige Mitglieder und deren Hinterbliebene.
  • Die Regelungen stammen aus dem Fünften und Neunten Abschnitt des Gesetzes.
  • Diese Regelungen gelten in der Fassung bis zur ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages.
  • Die Paragraphen 35a und 35b sind von dieser Regelung nicht betroffen.