Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 40
§ 40 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann gemeinsam mit anderen Ministerien Regelungen erlassen.
- Diese Regelungen betreffen spezifische Paragraphen des Gesetzes.
- Es geht um Verfahren zur Sicherheitsleistung oder Entschädigung.
- Der Bundesrat muss diesen Regelungen zustimmen.
- Abweichungen von bestehenden Bestimmungen sind möglich.