Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 33a
§ 33a – Fälligkeit, Verzinsung
(1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig. Steht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung ein. (2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschädigungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist er mit vier Prozent für das Jahr zu verzinsen.
Kurz erklärt
- Zahlungsansprüche, die von der Behörde festgesetzt werden, sind einen Monat nach der Entscheidung fällig.
- Wenn der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht und die Rückübertragung nicht angefochten wird, ist die Fälligkeit zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung.
- Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs haben keine aufschiebende Wirkung.
- Wenn ein Zahlungsanspruch nicht bis zum Fälligkeitstag erfüllt wird, wird er mit vier Prozent jährlich verzinst.
- Die Regelungen gelten für Ansprüche des Entschädigungsfonds.