Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 33
§ 33 – Arbeitsdirektor
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. (3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Arbeitsdirektor wird als gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans eines Unternehmens bestellt, außer bei Kommanditgesellschaften auf Aktien.
- Der Arbeitsdirektor muss seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Gesamtorgan ausführen.
- Die genauen Regelungen zur Arbeit des Arbeitsdirektors werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Für Genossenschaften gilt eine spezielle Regelung, die den Arbeitsdirektor betrifft.
- § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes findet keine Anwendung auf den Arbeitsdirektor.