Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 10

§ 10 – Wahl der Delegierten

(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. (2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen. (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer wählen in jedem Betrieb Delegierte durch geheime Wahl.
  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren.
  • Wählbar sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Bei nur einem Wahlvorschlag gelten die genannten Arbeitnehmer in der Reihenfolge als gewählt.
  • Es gelten zusätzliche Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz.