Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 18

§ 18 – mitbestg

Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden direkt von den Arbeitnehmern gewählt.
  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die mindestens 18 Jahre alt sind.
  • Eine bestimmte Regelung aus dem Betriebsverfassungsgesetz ist hier ebenfalls anwendbar.
  • Bei der Wahl gelten spezielle Paragraphen, die normalerweise für Delegierte gelten.
  • Statt Delegierten nehmen die wahlberechtigten Arbeitnehmer an der Wahl teil.