Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 25

§ 25 – Grundsatz

(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz, normal normal für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes, normal normal für Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz.. normal normal normal arabic § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt. (2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.

Kurz erklärt

  • Die innere Ordnung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats richten sich nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten spezifische Regelungen des Aktiengesetzes.
  • Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten besondere Paragraphen des GmbH-Gesetzes.
  • Genossenschaften unterliegen den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.
  • Andere gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen bleiben gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den genannten Regelungen stehen.