Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 23

§ 23 – Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, normal normal Aufsichtsratsmitglieds der leitenden Angestellten drei Viertel der wahlberechtigten leitenden Angestellten, normal normal Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat. normal normal normal arabic (2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vorzeitig abberufen werden, wenn drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einen Antrag stellen.
  • Für leitende Angestellte gilt das gleiche Verfahren, wobei hier drei Viertel der wahlberechtigten leitenden Angestellten zustimmen müssen.
  • Gewerkschaftsvertreter können durch die Gewerkschaft, die sie vorgeschlagen hat, abberufen werden.
  • Die Abberufung erfolgt durch einen Beschluss, der geheim und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gefasst wird.
  • Die gleichen Regeln gelten auch für die Abberufung von Ersatzmitgliedern.