§ 21 – Anfechtung der Wahl von Delegierten
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, normal normal der Betriebsrat, normal normal der Sprecherausschuss, normal normal das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ. normal normal normal arabic Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Kurz erklärt
- Die Wahl der Delegierten kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wichtige Wahlvorschriften verletzt wurden.
- Ein Verstoß muss das Wahlergebnis nicht beeinflusst haben, um die Anfechtung zu verhindern.
- Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer können die Anfechtung einreichen.
- Auch der Betriebsrat, der Sprecherausschuss oder das vertretungsberechtigte Organ können anfechten.
- Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.