Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 24

§ 24 – Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder

(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.

Kurz erklärt

  • Ein Aufsichtsratsmitglied, das Arbeitnehmer des Unternehmens sein muss, verliert sein Amt, wenn es die Wählbarkeit verliert.
  • Das Amt erlischt automatisch in diesem Fall.
  • Eine Änderung der Zuordnung zu bestimmten Arbeitnehmergruppen beeinflusst das Amt nicht.
  • Die genannten Arbeitnehmergruppen sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 definiert.
  • Das Amt bleibt bestehen, auch wenn sich die Zuordnung ändert.