Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 24
§ 24 – Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.
Kurz erklärt
- Ein Aufsichtsratsmitglied, das Arbeitnehmer des Unternehmens sein muss, verliert sein Amt, wenn es die Wählbarkeit verliert.
- Das Amt erlischt automatisch in diesem Fall.
- Eine Änderung der Zuordnung zu bestimmten Arbeitnehmergruppen beeinflusst das Amt nicht.
- Die genannten Arbeitnehmergruppen sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 definiert.
- Das Amt bleibt bestehen, auch wenn sich die Zuordnung ändert.