§ 13 – Amtszeit der Delegierten
(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr. (2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen; normal normal das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. normal normal normal arabic (3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.
Kurz erklärt
- Die Delegierten werden für die gleiche Zeit gewählt wie die Aufsichtsratsmitglieder, die sie vertreten.
- Ihre Amtszeit endet, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer eine unmittelbare Wahl beschließen.
- Dies gilt auch, wenn das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des entsprechenden Paragraphen erfüllt.
- Die Amtszeit kann verlängert werden, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer dies beschließen.
- Die Amtszeit endet ebenfalls, wenn die Anzahl der Delegierten unter die vorgeschriebene Zahl sinkt.