Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 9

§ 9 – mitbestg

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Kurz erklärt

  • In Unternehmen mit über 8.000 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer ihre Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte, es sei denn, sie entscheiden sich für eine direkte Wahl.
  • In Unternehmen mit bis zu 8.000 Arbeitnehmern erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Regel direkt, es sei denn, die Arbeitnehmer wählen Delegierte.
  • Um zu entscheiden, ob die Wahl durch Delegierte oder direkt stattfinden soll, muss ein Antrag von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden.
  • Die Abstimmung über die Wahlart ist geheim.
  • Ein Beschluss zur Wahlart benötigt die Teilnahme von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und eine Mehrheit der Stimmen.