Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 32

§ 32 – Ausübung von Beteiligungsrechten

(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwaltungsträgern sowie bei der Beschlußfassung über die Auflösung oder Umwandlung des anderen Unternehmens, den Abschluß von Unternehmensverträgen (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) mit dem anderen Unternehmen, über dessen Fortsetzung nach seiner Auflösung oder über die Übertragung seines Vermögens können durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ nur auf Grund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner; sie sind für das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ verbindlich. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen Unternehmen weniger als ein Viertel beträgt.

Kurz erklärt

  • Unternehmen mit Mitbestimmungsrecht müssen bei bestimmten Entscheidungen über andere Unternehmen die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen.
  • Diese Entscheidungen betreffen die Bestellung, Widerruf oder Entlastung von Verwaltungsträgern sowie die Auflösung oder Umwandlung des anderen Unternehmens.
  • Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anteilseigner.
  • Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind für die gesetzliche Vertretung des Unternehmens verbindlich.
  • Die Regelung gilt nicht, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen Unternehmen weniger als 25% beträgt.