Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 19

§ 19 – Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Das verantwortliche Organ des Unternehmens muss die Namen der Aufsichtsratsmitglieder und deren Ersatzmitglieder sofort nach ihrer Wahl bekanntgeben.
  • Diese Bekanntgabe muss in den Betrieben des Unternehmens erfolgen.
  • Zusätzlich müssen die Namen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
  • Wenn Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens an der Wahl teilnehmen, muss auch dieses Unternehmen die Namen bekanntgeben.
  • Das verantwortliche Organ des anderen Unternehmens ist ebenfalls zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.