Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 16
§ 16 – Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit. (2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
Kurz erklärt
- Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die Gewerkschaften vertreten, geheim und nach Verhältniswahl.
- Die Wahl erfolgt für eine bestimmte Zeit, wie in § 15 Abs. 1 festgelegt.
- Wahlvorschläge kommen von Gewerkschaften, die im Unternehmen oder in anderen relevanten Unternehmen vertreten sind.
- Bei nur einem Wahlvorschlag findet eine Mehrheitswahl statt.
- Der Wahlvorschlag muss mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie es zu wählende Vertreter gibt.