Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 12

§ 12 – Wahlvorschläge für Delegierte

(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein. (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.

Kurz erklärt

  • Wahlberechtigte Arbeitnehmer können Wahlvorschläge für Delegierte machen.
  • Jeder Vorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  • Die Anzahl der Bewerber in einem Vorschlag muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Anzahl der zu wählenden Delegierten.
  • Die Vorschläge dienen der Auswahl von Vertretern für den Betrieb.
  • Es gibt spezifische Anforderungen an die Unterstützung und Anzahl der Bewerber.