Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 12
§ 12 – Wahlvorschläge für Delegierte
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein. (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
Kurz erklärt
- Wahlberechtigte Arbeitnehmer können Wahlvorschläge für Delegierte machen.
- Jeder Vorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
- Die Anzahl der Bewerber in einem Vorschlag muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Anzahl der zu wählenden Delegierten.
- Die Vorschläge dienen der Auswahl von Vertretern für den Betrieb.
- Es gibt spezifische Anforderungen an die Unterstützung und Anzahl der Bewerber.