Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 2
§ 2 – Anteilseigner
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.
Kurz erklärt
- Anteilseigner sind Personen, die Anteile an einem Unternehmen besitzen.
- Die Definition der Anteilseigner hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.
- Aktionäre sind Anteilseigner von Aktiengesellschaften.
- Gesellschafter sind Anteilseigner von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
- Mitglieder sind Anteilseigner in Genossenschaften.