Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 2

§ 2 – Anteilseigner

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.

Kurz erklärt

  • Anteilseigner sind Personen, die Anteile an einem Unternehmen besitzen.
  • Die Definition der Anteilseigner hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.
  • Aktionäre sind Anteilseigner von Aktiengesellschaften.
  • Gesellschafter sind Anteilseigner von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
  • Mitglieder sind Anteilseigner in Genossenschaften.